Umsatzsteuer-Sonderregelungen für Kleinunternehmen – Worauf es zu achten gilt

Worauf Du als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer achten solltest

Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist festgelegt, wie die Besteuerung bei bestimmten Umsätzen ausfällt. Dabei betrifft dieses Gesetz nicht nur Umsätze, die durch den Kauf und Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen entstehen, sondern auch Importe aus anderen Ländern. Wer sich nicht an die geltenden Gesetze hält und die entsprechenden Steuern abführt, der hat schnell Ärger mit dem Finanzamt. Dementsprechend ist es sehr wichtig, sich mit den geltenden Regelungen auseinanderzusetzen. Daher gebe ich dir in diesem Beitrag wichtige Hinweise bezüglich Umsatzsteuergesetz und dessen Sonderregelungen für Kleinunternehmen.

Das Umsatzsteuergesetz und seine Besonderheiten

Grundsätzlich gilt, dass das Umsatzsteuergesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schafft, welche Leistungen in Deutschland auf welche Weise versteuert werden müssen und wie die Kommunikation diesbezüglich mit dem Finanzamt auszusehen hat. Das bedeutet konkret, dass du deine Geschäftsabläufe entsprechend dem Gesetz strukturieren und dokumentieren musst. Du unterliegst dem Umsatzsteuergesetz, sobald du selbstständig einer gewerblichen Tätigkeit nachgehst. Dabei muss noch nicht einmal eine Gewinnabsicht bestehen. Es reicht schon, wenn du mit deinem Unternehmen Einnahmen erwirtschaften möchtest.

Welche Leistungen dem UStG unterliegen

Im Paragraphen 1 des UStG ist definiert, bei welchen Leistungen Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um alle Lieferungen, welche innerhalb von Deutschland erbracht werden und für die eine Bezahlung erhalten wird. Zusätzlich dazu sind auch Importe aus anderen Ländern umsatzsteuerpflichtig.

Wie die Umsatzsteuer berechnet wird

Die zu zahlende Umsatzsteuer bemisst sich an dem Preis (abzüglich Umsatzsteuer), welchen der Käufer einer Ware oder Dienstleistung an den Verkäufer zahlt. Einen Sonderfall stellt die sogenannte Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG dar. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis einer bestimmten Leistung. Hast du zum Beispiel einen Einkaufspreis von 10.000 Euro bezahlt und verkaufst die Ware anschließend für 15.000 Euro, dann fällt die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen diesen Beträgen an. Es ergibt sich die folgende Rechnung:

5.000 : 119 x 19 = 798. Dies ist die Umsatzsteuer des Differenzbetrags.

Die Bemessungsgrundlage ist demnach:

5.000 – 798 = 4202.

Wie hoch fällt die Umsatzsteuer aus?

Es gibt mehrere Umsatzsteuersätze, die in § 12 UStG festgelegt sind. In der Regel beträgt der Steuersatz 19 %. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Beim Verkauf von bestimmten Produkten fällt ein deutlich geringerer Umsatzsteuersatz von nur 7 % an. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Umsätze aus dem Verkauf von Grundnahrungsmitteln entstehen. Eine Liste der Leistungen, die nur mit 7 % versteuert werden müssen, findest du in § 12 Abs. 2 UStG.

Wann die Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden muss

Wenn es um die Umsatzsteuer geht, dann besteht nicht nur die Pflicht zur Steuerzahlung. Du bist nämlich auch dazu verpflichtet, eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eigentlich ist es so, dass die Umsatzsteuer erst am Ende eines Kalenderjahres ans Finanzamt abgeführt werden muss. Das gilt allerdings nicht für dich, wenn der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag im vorherigen Jahr zwischen 1.000 und 7.500 Euro lag. Denn dann muss die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt eingereicht werden. Hast du im Vorjahr mehr als 7.500 Euro an Umsatzsteuer zahlen müssen, dann muss die Voranmeldung sogar monatlich eingereicht werden. Keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen Unternehmen, die im vorherigen Jahr weniger als 1.000 Euro an Umsatzsteuer gezahlt haben und diejenigen, die auf die Kleinunternehmerregelung setzen. Neben der Umsatzsteuer gibt es jedoch auch für Kleinunternehmer weitere Steuern, die beachtet werden müssen.

Steuerbefreiung über die Kleinunternehmerregelung

Es bestehen gewisse Steuerbefreiungen, die in § 4 UStG festgelegt sind. So unterliegen beispielsweise medizinische Versorgungsleistungen und Bildungsleistungen nicht dem Umsatzsteuergesetz. In der Regel lässt der Staat nur dann Steuerbefreiungen zu, wenn bestimmte Leistungen für Endkunden möglichst günstig sein sollen oder sie schon anderweitig versteuert wurden. Aber nicht nur Leistungen können von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein, sondern auch bestimmte Personengruppen. Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 UStG definiert und besagt, dass Unternehmer und Selbstständige unter einer bestimmten Umsatzgrenze keine Umsatzsteuer abführen müssen. Die Steuerbefreiung für die Umsatzsteuer kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wessen jährlicher Umsatz die 22.000 Euro nicht überschreitet, der kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Somit ist diese Regelung gut für diejenigen geeignet, die ein Kleingewerbe anmelden möchten.

Wichtige Tipps

  • Behalte das Umsatzsteuergesetz stets im Auge, um auf eventuelle Änderungen schnell reagieren zu können. Zuletzt wurde das Gesetz 2022 überarbeitet.
  • Kleinunternehmer sind nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet und müssen auch keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, sodass sich geringere bürokratische Hürden ergeben. Dies kann den Start in die Selbstständigkeit erheblich erleichtern.
  • Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest, dann achte darauf, beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung den Haken an der richtigen Stelle zu setzen.
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